- Die kommunale Daseinsvorsorge mit öffentlichen
Dienstleistungen muss uneingeschränkt
möglich
bleiben
- Kommunale und gesetzgeberische Freiheiten dürfen
nicht eingeschränkt werden
- Sämtliche Standards (z.B. bei Qualität, Sicherheit,
Umwelt- und Arbeitnehmerschutz) dürfen weder
abgesenkt
noch durch Schiedsgerichte ausgehebelt
werden
- Eine Pflicht zur Ausschreibung von Wasserkonzessionen
darf nicht über den Umweg des Investitionsschutzes
oder über Rechte und Pflichten aus
den Abkommen entstehen
- Keine Einschränkungen für die Erteilung von Wasserrechten
an die öffentliche Wasserversorgung
- Die Definition des Begriffes „Investor“ sollte enger
gefasst
werden und ein Investitionsschutz
nur greifen,
wenn im Partnerland bereits Investitionen getätigt
wurden